Gesetz - 8. ProdSV
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt)
§ 6 EG-Baumusterprüfung
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie.

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