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Gesetz - ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
§ 11
(1)
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.
(3)

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