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Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis
(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn
1.
Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;
2.
der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;
3.
der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist;
4.
der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen.

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