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Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 44e Gang der Eignungsprüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem auf die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.

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