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Gesetz - PatAnwAPO
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO
§ 7 Ausbildungsgang
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1.
wenigstens zwei Jahre und zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens,
2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und
3.
sechs Monate beim Patentgericht.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 abgeschlossen sein.
(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur Dauer von sechs Monaten verlängern.

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