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Gesetz - PatG
Patentgesetz
§ 74
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

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