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Gesetz - PflSchMGV
Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1)
Muster der Prüfplakette
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2005, 742)

Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".

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