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Gesetz - PflSchMGV
Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV
§ 5 Kleingeräte
Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,
1.
die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder
2.
mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt
und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.

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