Gesetz - PflSchMGV
Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV
§ 5 Kleingeräte
Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,
- 1.
- die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder
- 2.
- mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt