Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - PharmKfmAusbV 2012
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet