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Gesetz - PostLEntgV
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV
§ 11 Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Leistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kurzer Begründung bei der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaberin oder dem die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaber Gegenvorstellung erheben. Diese oder dieser leitet die Gegenvorstellung unverzüglich an die Schlichtungsstelle weiter.
(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird in jeder Organisationseinheit eine Schlichtungsstelle gebildet.
(3) Die Schlichtungsstelle ist paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Leistungsbeurteilung oder die Gesamtbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Schlichtungsstelle sein.
(4) Die Schlichtungsstelle hat die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmende Stelleninhaberin oder den Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaber sowie die beurteilte Beamtin oder den beurteilten Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei der Schlichtungsstelle eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten zur Entscheidung.

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