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Gesetz - PostLEntgV
Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV
§ 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

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