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Gesetz - PrüfbV
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

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