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Gesetz - PrHaushStatG
Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000*) Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
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*)
Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000 Haushalte in jedem Monat."

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