Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - PUKV
Postunfallkassenverordnung - PUKV
§ 5 Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte
Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzunehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vorläufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und Telekom übernommen werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet