Gesetz - PUKV
Postunfallkassenverordnung - PUKV
§ 8 Rechnungslegung
(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen
- 1.
- Unfallversicherung,
- 2.
- Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen
- 1.
- Unfallversicherung,
- 2.
- Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,
- 4.
- Prävention für Versicherte und Beamte