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Gesetz - PUKV
Postunfallkassenverordnung - PUKV
§ 8 Rechnungslegung
(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen
1.
Unfallversicherung,
2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie
3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
zugeordnet.
(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen
1.
Unfallversicherung,
2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,
4.
Prävention für Versicherte und Beamte
zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfallkasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten den Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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