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Urteil vom 6. März 2009 Az. 10 U 162/08 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
6. März 2009
Aktenzeichen:
10 U 162/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
2-12 O 18/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2008 Akz. 2-12 O 18/08 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen; der weitergehende Klageantrag wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten sind seit 2006 in Trennung lebende Ehegatten. Von November 2005 bis März 2006 war der Kläger Mitgeschäftsführer der Beklagten, seit der Trennung ist die Ehefrau des Klägers alleinige Geschäftsführerin der Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.

Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 03.01.03 bis zum 18.1.2006 insgesamt 16 Zahlungen über einen Gesamtbetrag von 435.000,- € an die Beklagte, hinsichtlich der Aufstellung der einzelnen ...

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