Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen
Personennahverkehrs gem. § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG wegen Mängel im
Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig.
1. § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Die Vorschrift bleibt bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2011, anwendbar. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2007 - 1 L 205/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
3. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
















