Die Einbeziehung der AVBGasV macht einen Gasversorgungsantrag nicht zu einem Tarifkundenvertrag. Knüpft ein Gastarif an einen erhöhten Gasbedarf an, handelt es sich nicht um ein Angebot an jedermann. Zur Einbeziehung der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen bedarf es der Zusendung der AVBGasV.
Einsender: die Mitglieder des 14. Zivilsenats
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.05.2008 - 1 O 2620/05 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die jeweils zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Gasversorgungs- verträge über den 30. Juni 2005 hinaus unverändert - von der Erhöhung der Mehrwertsteuer abgesehen - zu den ab 1. Oktober 2004 geltenden Preisen gemäß Preisblatt der Beklagten "Preisinformation Erdgas (gültig ab 1. Oktober 2004)" fortbestehen, für die Klägerin zu 222), Frau U... M..., gilt dies nur bis zum 31. März 2008.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 EUR
I.
Auf die tatsächlichen ...