Beschluss vom 27. Oktober 2009 Az. 2 BvR 2300/09 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
27. Oktober 2009
Aktenzeichen:
2 BvR 2300/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
14 Wx 37/07 vorher
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Text
 
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

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