Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
I.
Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von ...
















