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Beschluss vom 8. Juli 2010 Az. 20 II 627/09 - AG Detmold
Gericht:
AG Detmold
Datum:
8. Juli 2010
Aktenzeichen:
20 II 627/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 07.05.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 17.06.2009 aufgehoben und dem Antragsteller Beratungshilfe gewährt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
Tatbestand
 
Gründe

Gemäß § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nrn. 2500 bis 2508 RVG-VV. Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in bestimmten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 BerHG), die durch den Rechtsuchenden oder durch einen Rechtsanwalt beantragt werden kann. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden, und das Amtsgericht stellt dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" (§ 6 Abs. 2 BerHG) einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Dabei erhält der Rechtsanwalt bei mehreren Angelegenheiten die vorgesehenen Festgebühren mehrmals, bei einer Angelegenheit nur einmal, auch wenn mehrere ...

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