Beschluss vom 16. August 2010 Az. 1 BvR 1750/09 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
16. August 2010
Aktenzeichen:
1 BvR 1750/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
VI ZR 196/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Von einer Begründung wird gemäß §93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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