Die Verfahren 5 F 18/05 und 5 F 20/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.07.2005 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung auf jeweils 2.500 Euro und für die Zeit danach auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Verfahren 5 F 18/05 gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2005, mit dem ihm gemäß § 11 Abs. 1 SNG untersagt wurde, die außerhalb der Ortslage von A-Stadt- auf Flurstück 327/81 in Flur 6 begonnene Geländemodellierung auf einer Fläche von 600 qm fortzuführen; dabei handele es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 SNG. Im Verfahren 5 F 20/05 greift der Antragsteller die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.07.2005 an, mit dem er im Wesentlichen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den ...