Beschluss vom 18. März 2003 Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 3/01, 2 BvB 2/01 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
18. März 2003
Aktenzeichen:
2 BvB 1/01, 2 BvB 3/01, 2 BvB 2/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Verfahren werden eingestellt.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach Art. 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.

I.

1. Die Antragsgegnerin, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), wurde am 28. November 1964 gegründet. Sie zog zwischen 1966 und 1968 mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 v.H. und 9,8 v.H. und insgesamt 61 Abgeordneten in die Parlamente von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ein. 1969 scheiterte sie bei der Bundestagswahl mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 v.H. an der 5 v.H.-Sperrklausel. Seit diesem Zeitpunkt gelang der Antragsgegnerin kein annähernd vergleichbares Ergebnis mehr; sie konnte bei keiner Landtags- oder Bundestagswahl ein Mandat erringen. Ihre Mitgliederzahl, die 1969 mit 28.000 ihren Höchststand erreicht hatte, sank in den folgenden Jahren stetig; 1996 verfügte die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben noch über 3.240 Mitglieder.

2. Am 23. März 1996 wurde der Vorsitzende des bayerischen ...

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