Urteil vom 15. Februar 2000 Az. X ZR 155/97 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Februar 2000
Aktenzeichen:
X ZR 155/97
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie das Rechtsmittel durch Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1998 angenommen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte hatte für ihre Streithelferin eine in Deutschland herzustellende und in der Antarktis aufzubauende Anlage zu liefern, mit der insbesondere Daten von einem noch zu entsendenden Satelliten empfangen werden sollten. Sie beauftragte die M. GmbH (später: D. AG), die ihrerseits die Klägerin als Auftragnehmerin hinzuzog. Die im September 1990 zustande gekommenen, inhaltlich identischen Aufträge sahen in § 5 (1) zur Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers in der Bundesrepublik Deutschland einen Festpreis vor, während in § 5 (2) zur Abgeltung aller Aufwendungen des Auftragnehmers in der Antarktis für Aufbau und Funktionsnachweis im wesentlichen feste Monatslohnsätze bestimmter Höhe vereinbart waren. In § 6 war vorgesehen, daß eine Zwischenprüfung der vertraglichen Leistungen auf dem Betriebsgelände des Hauptauftraggebers in Oberpfaffenhofen erfolgen solle und mit Erfolg bestanden sein müsse. Die Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche betreffende Regelung in § 11 sah aufgrund der besonderen ...

 
Gründe

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