Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden der Stadtverwaltung - Jugendamt -Pirmasens vom 22. Februar 1993 (UR Nr. 42/1993 und Nr. 43/1993) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 22. Februar 1993 verpflichtet, an die Beklagten zu 1 und zu 2, seine am 12. Dezember 1980 bzw. am 6. Oktober 1983 geborenen Kinder aus geschiedener Ehe, Unterhalt in Höhe von monatlich 600 DM (Beklagte zu 1) und 495 DM (Beklagter zu 2) zu zahlen. Unter Berufung auf verminderte Leistungsfähigkeit infolge länger dauernder Arbeitslosigkeit begehrt der - seit Juli 1993 wiederverheiratete - Kläger, aus dessen zweiter Ehe im Juni 1995 eine Tochter hervorgegangen ist, im Wege der Abänderungsklage Herabsetzung des den Beklagten zugesagten Unterhalts. Das Amtsgericht -Familiengericht -hat durch Urteil vom 31. Juli 1997 die Jugendamtsurkunden dahin abgeändert, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber beiden Beklagten ab 9. Januar 1997 nur noch monatlich je 455 DM beträgt. Die Berufung des Klägers, der eine weitere Herabsetzung der Unterhaltsbeträge auf monatlich je 392 DM begehrt hat, hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Abänderungsbegehren in der vor dem Oberlandesgericht geltend gemachten Höhe weiter. Nachdem die Beklagten am 3. Juli 2000 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluß wegen der Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Oktober ...