Beschluss vom 28. Februar 2002 Az. IX ZR 261/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Februar 2002
Aktenzeichen:
IX ZR 261/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.175,80 DM (52.752,95 f

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat mögliche Rückforderungsansprüche des Klägers mit Recht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB als verjährt angesehen. Daß der Kläger den Beklagten mit der Wahrnehmung der abgerechneten Geschäfte beauftragt hatte, ist - soweit bestritten -urkundlich belegt. Gegenbeweis zur Entkräftung der eingereichten Urkunden hat der Kläger nicht angetreten.

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