Beschluss vom 5. Juli 2001 Az. IX ZR 3/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Juli 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 3/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagdpachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen.