Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma J. F. G. Mietzins.
Die Beklagte ist Mieterin, die Firma J. F. G. Vermieterin von Gewerberäumen auf einem Grundstück, dessen Erbbauberechtigter der Firmeninhaber J. F. ist.
Der Kläger war bis 1996 für die Beklagte und die Firma J. F. G. tätig. Aus dieser Tätigkeit sind Honorarforderungen streitig, die der Kläger - zum Teil als Bruttobeträge -mit 49.012,50 DM (gegenüber der Beklagten) und mit 433.782,19 DM (gegenüber der Firma J. F. G.) beziffert und vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Außerdem gewährte der Kläger - zum Teil gemeinsam mit seiner Ehefrau - J. F. und dessen Firma mehrere Darlehen; die Höhe der Rückzahlungsforderungen wird -nach dem Stand vom 4. Februar 1997 - vom Kläger mit 154.648,58 DM und von der Beklagten mit 152.751,53 DM beziffert.
Die Firma J. F. G. trat dem Kläger ihre Mietzinsforderungen gegen die Beklagte sowie gegen weitere Mieter zur "Sicherung aller bestehenden und künftigen ... Forderungen ... aus seiner Arbeitsleistung" für J. F. und die Beklagte "sowie aus ... Vorlagen und Krediten sowie Darlehen jeglicher Art" ab. ...