Beschluss vom 12. Juli 2001 Az. IX ZR 26/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juli 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 26/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 194.111,92 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten entsprach.

Außerdem hat der Beklagte zu 1 die Vertragspartner nicht über die rechtliche Tragweite der vorgesehenen Unterhaltsregelung sachgerecht belehrt. Die von dem Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene Aufklärung ...

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