Auf die Revision der Beklagten werden das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 16. Juli 1999 im Ausspruch über die Kosten und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 14. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als in Höhe von 114.017,80 DM zuzüglich Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Das Teilurteil wird abgeändert, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. April 1997 (3 O 378/92) in Höhe eines Betrages von 21.000 DM (Skontoabzug) zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 409.660,64 DM für den Umbau einer Industriehalle in 17 Eigentumswohnungen.
Nach § 3 des Bauvertrages, der vorrangig unter anderem neben der VOB/B gelten sollte, hatte der Auftragnehmer mit Ausnahme näher bezeichneter Leistungen alle Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung des Bauvorhabens erforderlich waren. Die Außenanlagen sollten "gemäß Kostenberechnung" des Architekten erbracht werden. Der Bauherr behielt sich vor, die Leistungen im Bereich ...