Beschluss vom 29. April 2002 Az. II ZB 26/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. April 2002
Aktenzeichen:
II ZB 26/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 >

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F. A. GmbH + Co. KG, A. 15, S., von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der für die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche Gegenstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin letztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Beschluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Berufung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Auskunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Seine Wertfestsetzung auf ...

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