Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 31. Juli 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ein notariell beurkundetes Angebot der Klägerin nachfolgenden Inhalts durch notariell beurkundete Erklärung anzunehmen:
Kaufvertrag§1 Die Verkäuferin verkauft der Käuferin folgendes Grundstück:
Restliches im Grundbuch von L. Blatt 206 bezeichnetes Trennstück aus dem Flurstück 660/127 mit einer Gesamtfläche von 8.213 qm.
Lage, Größe, Zustand und Ausstattung des Grundstücks sind den Vertragsschließenden bekannt. Es wird übernommen wie es liegt und steht. Nach dem Kenntnisstand der Verkäuferin ist das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet gelegen.
Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für erkennbare oder verborgene Sachmängel, versichert jedoch, daß ihr verborgene oder sonstige wesentliche Mängel nicht bekannt sind. Eine bestimmte Beschaffenheit oder Verwendbarkeit des Kaufgrundstückes sichert die Verkäuferin nicht zu.
Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf gesetzliche Vorkaufsrechte sowie außerhalb des Grundbuchs bestehende Dienstbarkeiten und Baulasten. Die ...