Urteil vom 29. Juni 2000 Az. I ZR 122/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Juni 2000
Aktenzeichen:
I ZR 122/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät.

Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen.

Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:

"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen.

...

Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten-bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ..."

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte ...

 
Gründe

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