Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juli 1994 erheblich verletzt wurde, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Ersatz von Verdienstausfall. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.
Vor dem Unfall war der Kläger als Rohrleitungsbauer tätig. Er macht geltend, wegen der bei dem Unfall erlittenen Schulterverletzung habe er diese Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Nach einer vorübergehenden anderweitigen Tätigkeit ist der Kläger seit dem 1. April 1997 als Hausmeister in einem Altenheim mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.787,64 DM beschäftigt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.300 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Kläger ab 1. April 1996 eine monatliche Rente von 3.700 DM, ab 1. Juli 1996 eine solche von 5.150 DM und ab 1. April 1997 bis längstens 1. März 2011 eine monatliche Rente von 3.342,36 DM zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.