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Wiki zum Rechtsthema Leasingnehmer

Informationen zu Leasingnehmer
Als Leasingnehmer bezeichnet man die leasingnehmende Partei in einem Leasingvertrag. Dies können ebenso natürliche als auch juristische Personen sein. Der Leasingnehmer erhält im Rahmen des Leasingvertrages das Recht auf entgeltliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes über einen festgelegten Leasingzeitraum.

Mit dem Leasingvertrag sind verschiedene Rechte und Pflichten verknüpft, deren gesetzliche Grundlage das BGB ist. Dieses ist angelehnt an das Mietvertragsrecht, findet sich aber weiterführend auch in anderen Rechtsbereichen des BGB. Die leasinggebende Partei wird entsprechend als Leasinggeber bezeichnet. Es handelt sich hierbei zumeist um eine Leasinggesellschaft wie beispielsweise eine Bank oder eine andere Form von Kreditinstitut.
Rechte in Bezug auf den Leasingvertrag
Das Eingehen eines Leasingvertrages zwischen den beiden genannten Parteien regelt auch deren Rechte und Pflichten. Hierbei kann die Gestaltung eines solchen Vertrages durchaus unterschiedlich sein und sich ggf. auch an dem zu leasenden Wirtschaftsgutes orientieren. Grundlegende Bestandteile eines Leasingvertrages sind das Wirtschaftsgut, die Leasingdauer, die Höhe der Leasingrate und die damit einhergehenden Zahlungsmodalitäten.

Durch den Abschluss eines Leasingvertrages erhält der Leasingnehmer das Recht, das geleaste Wirtschaftsgut zu nutzen und über dieses frei zu bestimmen. Der Leasinggeber dagegen behält alle wirtschaftlichen Rechte an dem Wirtschaftsgut und ist somit auch weiterhin Eigentümer. Je nach Vertrag kann dem Leasingnehmer auch eine Kaufoption auf das geleaste Wirtschaftsgut eingeräumt werden. Dieses erteilt ihm ein Vorkaufsrecht.
Pflichten in Bezug auf den Leasingvertrag
Die Pflichten im Leasingvertrag beinhalten für den Leasingnehmer auch grundsätzlich die Verpflichtung, das geleaste Wirtschaftsgut ausreichend mit Versicherungsschutz zu versehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Haftpflicht- oder in Bezug auf ein Fahrzeug auch um eine Kaskoversicherung handeln. Wichtig ist, dass ein entstandener Schaden auch reguliert werden kann.

Der Verschleiß eines solchen Wirtschaftsgutes wird in einem natürlichen Rahmen einkalkuliert, ist dieser jedoch sehr hoch, muss der Leasingnehmer daraus resultierende Schäden auf eigene Kosten beheben lassen. Eine weitere Pflicht des Leasingnehmers ist die Auskunftspflicht in Bezug auf die eigene Bonität. Der Leasinggeber ist dagegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zu leasende Wirtschaftsgut sich in dem Zustand befindet, in dem er es dem Leasingnehmer zugesichert hat.

Verwandte "Leasingnehmer" Rechtsbegriffe

Leasingrecht, Finanzierungsleasing, Leasingrate, Operating-Leasing, Leasinggeber, Leasingvertrag, Leasingzins
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Leasingnehmer - Ihr Leasingnehmer Informationstipp

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