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Wiki zum Rechtsthema VIG

Informationen zu VIG
Die Bezeichnung VIG steht als Abkürzung für das Verbraucherinformationsgesetz oder auch »Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation«. Dieses trat am 1. Mai 2008 in Kraft und dient dem Zweck, die Rechte des Verbrauchers zu stärken und Regelungen hierzu weitreichend zu verbessern. Zusammen mit diesem Gesetz trat auch die Verbraucherinformationsgebührenverordnung, abgekürzt VIGGebV, in Kraft, die die Gebühren bei Anfragen regelt. Die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes beziehen sich auf Erzeugnisse, die den Regeln des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs unterliegen sowie auch auf Produkte gemäß dem Produktsicherheitsgesetz.

Die Gebühren werden durch die Verbraucherinformationsgebührenverordnung sowie das VIG wie folgt geregelt:

»Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können«.
Verbraucherinformationsgesetz und dessen Zielsetzung
Durch das Verbraucherinformationsgesetz soll gewährleistet werden, dass der Anspruch aller Verbraucher in Bezug auf Informationen über Produkte gedeckt werden kann und Behörden die Möglichkeit haben, aktiv über diese zu informieren. Auch soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, weitere Informationen bei entsprechenden Behörden erfragen zu können, die sich auf die Beschaffenheit von Produkten oder auch die Bedingungen beziehen, unter denen diese hergestellt wurden. Und es soll gegeben sein, dass Verbraucher auch Fragen zu Untersuchungsergebnissen stellen können, die die Produkte betreffen.

Im Rahmen der behördlichen Tätigkeit, soll es Ziel sein, dass Produkthinweise dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden können, sofern sich durch die Nutzung ein Risiko für den Verbraucher ergibt. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass Namen und Firmen bekannt gegeben werden können, wenn durch diese ein Verstoß gegen Vorschriften vorliegt, durch die der Verbraucher grundsätzlich geschützt werden soll
Ausgeschlossene Produkte und Dienstleistungen
Einschränkungen in Bezug auf das Verbraucherinformationsgesetz bestehen aktuell nur in Bezug auf Produkte, die nicht zum privaten Gebrauch, also zur Nutzung durch Verbraucher gedacht sind und mit denen dieser in direkten Kontakt kommt. Ebenso ausgeschlossen sind technische Produkte sowie auch Energieversorgungsdienstleistungen, Telekommunikation oder auch den Bereich der Altersversorgung und des Verkehrs. Ein weiteres Ziel ist auch, die Informationsrechte des Verbrauchers noch weiter zu stärken, so dass die Informationspflicht ebenfalls zukünftig weiter ausgelegt wird um dieses Ziel entsprechend zu erreichen.

Verwandte "VIG" Rechtsbegriffe

Produkthaftungsrecht, Fabrikationsfehler, Produkthaftungsgesetz, Herstellerhaftung, Verbraucherinformationsgesetz, Konstruktionsfehler
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