Gesetz - 1-DM-GoldmünzG
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze
und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
§ 18 Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
















