Soforthilfe bei Abmahnungen

Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier
2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz
Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.

Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Allgemeines zur Abmahnung
Durch eine Abmahnung fordert eine Person eine andere Person auf, ein bestimmtes unberechtigtes Handeln oder Verhalten zu unterlassen. Sie sind in jedem Bereich des Zivilrechts denkbar, spielen jedoch im gewerblichen Rechtsschutz eine tragende Rolle. Von großer Bedeutung sind sie auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts sowie des Arbeitsrechts. In Deutschland unterliegt die Abmahnung gesetzlichen Vorschriften. Ein Zuwiderhandeln führt zum Entstehen eines zivilrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches.
Gegenstand einer Abmahnung ist das außergerichtliche Bereinigen eines Streitfalls. Sie ist Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren und muss diesem grundsätzlich vorausgehen. Dem Beschuldigten muss es ermöglicht werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streit beizulegen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Durch diese Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende zum Unterlassen des Handelns oder Verhaltens, welches die Abmahnung zur Folge hatte.
Gegenstand einer Abmahnung ist das außergerichtliche Bereinigen eines Streitfalls. Sie ist Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren und muss diesem grundsätzlich vorausgehen. Dem Beschuldigten muss es ermöglicht werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streit beizulegen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Durch diese Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende zum Unterlassen des Handelns oder Verhaltens, welches die Abmahnung zur Folge hatte.
Inhalt einer Abmahnung
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Online-Abmahnung bestimmten formalen Anforderungen entsprechen muss, um wirksam zu sein. Demnach muss sie den entsprechenden Sachverhalt genau beschreiben, den vorliegenden Rechtsverstoß benennen sowie eine angemessene Frist angeben, in welcher eine Unterlassung zu erfolgen hat. In einer Abmahnung muss die Androhung rechtlicher Schritte explizit formuliert werden. In der Praxis wird einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt. Wird eine Abmahnung durch einen Rechtsvertreter vorgenommen, ist diese auch wirksam, wenn sie keine Vollmacht des Mandanten enthält.
Abmahnung – Was tun?
Online-Abmahnungen zählen heute zur alltäglichen Praxis. Zahlreiche Gründe bieten Stoff genug, um eine Abmahnung zu rechtfertigen. Ein fehlerhafter Rechtstext, die unberechtigte Verwendung eines Bildes, eine fehlende Angabe des Grundpreises oder eine nicht ganz exakte Produktkennzeichnung führen schnell dazu, dass Mitbewerber, Wettbewerbsvereine oder auch der Verbraucherschutz eine Abmahnung erteilen.
Auf eine Abmahnung kann unterschiedlich reagiert werden:
Auf eine Abmahnung kann unterschiedlich reagiert werden:
- 1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verbunden mit Begleichung der Abmahnkosten, vorausgesetzt
- die Abmahnung erfolgt sachlich und ist unstrittig
- die Höhe der geforderten Vertragsstrafe ist angemessen
- die Verpflichtung zur Unterlassung soll anerkannt werden
Vorsicht ist generell bei vorformulierten Unterlassungserklärungen geboten! - 2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ohne Begleichung der Abmahnkosten, vorausgesetzt
- die Abmahnung erfolgt unsachlich und unberechtigt
- die Verpflichtung zur Unterlassung jedoch anerkannt werden soll
Zu beachten ist bei dieser Variante, dass der Abmahnende unverzüglich ein Gerichtsverfahren beitreiben kann! - 3. Keine Reaktion
- es kommt unweigerlich zu einem Gerichtsverfahren
- eine einstweilige Verfügung muss in jedem Fall befolgt werden
- auch wenn die Abmahnung vor Gericht als unberechtigt entschieden werden, trägt der Abgemahnte die entstandenen Kosten
Der Abgemahnte ist grundsätzlich verpflichtet, auf eine Abmahnung zu reagieren, auch wenn diese unberechtigt sein sollte! - 4. Anstreben eines Vergleichs
- Führen von Verhandlungen mit der Gegenseite, um zu einer gütlichen Einigung zu kommen.
Informationsportal Abmahnung
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