Gesetz - ÄApprO 2002
Approbationsordnung für Ärzte
§ 40 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

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