Gesetz - ÜblG 4
Viertes Überleitungsgesetz
§ 1 Finanzverwaltung
(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwaltung fallen die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Beteiligung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bundes weg.
1.
...
2.
...
(2) ...
(3) ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet