Gesetz - ÜDolmPrV
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
§ 10 Übergangsvorschriften
Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handelsenglisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirtschaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.

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