Gesetz - ÜDolmPrV
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:
1.
Schriftliches Übersetzen,
2.
Texte verfassen,
3.
Mündliche Kommunikation.
Der Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den Handlungsbereich
Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:
1.
Volkswirtschaft,
2.
Betriebswirtschaft,
3.
Bank- und Finanzwesen,
4.
Internationaler Handel,
5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,
6.
Umwelt,
7.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
8.
Recht,
9.
Politik.
Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind für alle Handlungsbereiche relevant.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 durchzuführen.

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