Gesetz - ÜDolmPrV
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter
Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte
Dolmetscherin
§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:
Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.
- 1.
- Schriftliches Übersetzen,
- 2.
- Texte verfassen,
- 3.
- Mündliche Kommunikation.
Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:
- 1.
- Volkswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Bank- und Finanzwesen,
- 4.
- Internationaler Handel,
- 5.
- Informations- und Telekommunikationstechnologie,
- 6.
- Umwelt,
- 7.
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
- 8.
- Recht,
- 9.
- Politik.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 durchzuführen.
















