Gesetz - ÜDolmPrV
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter
Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte
Dolmetscherin
§ 6 Deutsch als Fremdsprache
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend anzuwenden.