Gesetz - ÜDolmPrV
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter
Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte
Dolmetscherin
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.