Gesetz - ÖDZustG
Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
§ 5
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.

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