Gesetz - ÖDZustG
Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen
Dienstes
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.
(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.