Gesetz - ÖkoKennzG
Öko-Kennzeichengesetz
§ 5 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,