Gesetz - ÖLG
Öko-Landbaugesetz
§ 14 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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