Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 4 Ausstellung
(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt:
1.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
2.
im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
(3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.
(4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungsbescheinigung ist zurückzugeben.

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